Soll ich Sie nicht nur beraten, sondern Sie außergerichtlich vertreten und zum Beispiel an Ihren Vermieter oder Arbeitgeber schreiben, richtet sich die Gebühr nach den Nummern 2300 ff. des Vergütungsverzeichnisses (VV) des RVG.
Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, um den es in der rechtlichen Auseinandersetzung geht – dem sogenannten Gegenstandswert. Die Gebührenstaffelung nach Gegenstandswert können Sie der Anlage 2 zum RVG entnehmen. Konnte ich eine außergerichtliche Einigung herbeiführen, fällt außerdem eine Einigungsgebühr an.
Hinzu kommen immer die Mehrwertsteuer sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Euro.